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Art. 11 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Vertretungen der Verwaltung, Gäste

Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Plenarsitzungen
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Art. 11 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Vertretungen der Verwaltung, Gäste

1. Der BJR und das Büro können Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung an ihre Sitzungen einladen, namentlich, wenn Geschäfte behandelt werden, die die Gewährung von Beiträgen oder die Schulkoordination mit der Westschweiz und dem Kanton Jura betreffen.

2. Sie können auch andere Personen einladen, deren Fachmeinung zur Behandlung eines Geschäfts erforderlich ist.

3. Die Personen, die gemäss Absatz 1 und 2 an die Sitzungen eingeladen werden, haben beratende Stimme.

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