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CH-BE
Art. 10 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) - Nichtöffentlichkeit der Plenarsitzungen und Information der Öffentlichkeit
Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR) - Plenarsitzungen
Art. 10 Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats (GO BJR) · Nichtöffentlichkeit der Plenarsitzungen und Information der Öffentlichkeit
1. Die Plenarsitzungen sind, sofern das Plenum nichts anderes beschliesst, nicht öffentlich.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Plenarsitzungen teil.
3. Die Präsidentin oder der Präsident oder, auf Beschluss des BJR, das Büro oder ein Mitglied des BJR informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratungen, die von allgemeinem Interesse sind.
4. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär beteiligt sich an Informationstätigkeiten zugunsten der Öffentlichkeit.
5. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Sitzungen des Büros.