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Art. 67e Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Voraussetzungen

Finanzhilfen - In den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung und Förderung tätige Dachorganisationen
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Art. 67e Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Voraussetzungen

1. Beiträge können nur gewährt werden, wenn mindestens drei Viertel der Gemeinden des Berner Juras ebenfalls eine Finanzhilfe leisten.

2. Beiträge gemäss Artikel 67d Absatz 2 Buchstabe b werden für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

3. Die beitragsberechtigten Dachorganisationen müssen dafür sorgen, dass ihre Aktivitäten auch den Interessen der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne zugutekommen.

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