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CH-BE
Art. 67d Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Finanzhilfe
Finanzhilfen - In den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung und Förderung tätige Dachorganisationen
Art. 67d Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Finanzhilfe
1. Der Kanton kann Dachorganisationen im Berner Jura, die in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung und Förderung des Berner Juras tätig sind, Beiträge in Form von Finanzhilfen gewähren.
2. Die Beiträge werden auf der Grundlage eines Leistungsvertrags gewährt und können verwendet werden
a) für Betriebsausgaben der Dachorganisation,
b) als Aufbauhilfen bei Projekten.
3. Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.
4. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfe.
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Wirkungsziele
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