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Art. 66 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Verfahren

Finanzhilfen - Medienförderung
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Art. 66 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Verfahren

1. Das Gesuch um Gewährung einer Finanzhilfe ist von der Medienanbieterin oder vom Medienanbieter bei der Staatskanzlei einzureichen.

2. Dem Gesuch sind das Budget, die Betriebsrechnung sowie der Geschäftsplan der Medienanbieterin oder des Medienanbieters beizulegen.

3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Finanzhilfe fest.

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