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CH-BE
Art. 64 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Voraussetzungen
Finanzhilfen - Medienförderung
Art. 64 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Voraussetzungen
1. Die Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn
a. ein gewichtiger Teil der im Versorgungsgebiet liegenden Gemeinden das betreffende Medienangebot ebenfalls finanziell unterstützt,
b. die Medienangebote weitgehend der Information dienen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und
c. der informative Inhalt der Medienangebote von allgemeinem Interesse ist und insbesondere öffentliche Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinden betrifft.
2. Sie wird jährlich gewährt.
3. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfe.
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Wirkungsziele
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