102.1
SSTGLSTPLSS
CH-BE
Art. 59 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG)
Gemeinden des Berner Juras, Biel/Bienne und Leubringen
Art. 59 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG)
1. Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden des Berner Juras sowie die Einwohnergemeinden Biel/Bienne und Leubringen können sich zusammenschliessen, um namentlich die Verbindung untereinander sowie die Verbindung zum BJR, zum RFB und zur Deputation der französischsprachigen Grossratsmitglieder sicherzustellen.
2. Die gemäss Absatz 1 gegründete Organisation legt mit dem BJR und dem RFB die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit und die Koordination ihrer Aufgaben gegenüber den kantonalen Behörden fest.
← Art. 58 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG)
Wirkungsziele
Art. 63 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) →