Art. 35 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Wahl
Art. 35 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Wahl
1. Die Mitglieder, welche die Einwohnergemeinde Biel/Bienne vertreten, werden durch die Bieler Stimmberechtigten oder durch den Bieler Stadtrat gewählt. Die Gemeinde legt das Wahlorgan und das Wahlverfahren in einem Reglement fest.
2. Die Mitglieder, welche die Einwohnergemeinde Leubringen vertreten, werden durch die Leubringer Stimmberechtigten gewählt. Die Gemeinde legt das Wahlverfahren in einem Reglement fest.
3. Die Mitglieder, welche die deutschsprachigen Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne vertreten, werden durch den Verein seeland.biel/bienne gewählt. Der Verein legt das Wahlverfahren in einem Reglement fest.
4. Die Staatskanzlei richtet dem Verein seeland.biel/bienne alle vier Jahre einen Pauschalbetrag für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen aus.