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Art. 33 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Ausübung

Bernjurassischer Rat (BJR) - Befugnisse des BJR und Finanzrahmen für den Berner Jura - Politische Mitwirkung
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Art. 33 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Ausübung

1. Vorlagen, die Gegenstand der politischen Mitwirkung sind, werden dem BJR als Entwurf einer Direktion, der Staatskanzlei oder einer parlamentarischen Kommission unterbreitet.

2. Die Stellungnahme und der Antrag des BJR werden der für den Beschluss zuständigen Behörde in einem Abschnitt des Vortrags zur betreffenden Vorlage zur Kenntnis gebracht.

3. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten der Ausübung der politischen Mitwirkung durch Verordnung.

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