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Art. 29 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Informations- und Konsultationspflicht

Bernjurassischer Rat (BJR) - Befugnisse des BJR und Finanzrahmen für den Berner Jura - Grenzüberschreitende Beziehungen
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Art. 29 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Informations- und Konsultationspflicht

1. Der BJR informiert den Regierungsrat und den RFB vorgängig über seine grenzüberschreitenden Beziehungen und hält sie über sein Vorgehen auf dem Laufenden.

2. Er konsultiert vorgängig den RFB, wenn auch die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne betroffen ist oder wenn der RFB darum ersucht.

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