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CH-BE
Art. 27 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Direkte Beziehungen zu benachbarten kantonalen oder regionalen Behörden und Institutionen
Bernjurassischer Rat (BJR) - Befugnisse des BJR und Finanzrahmen für den Berner Jura - Grenzüberschreitende Beziehungen
Art. 27 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Direkte Beziehungen zu benachbarten kantonalen oder regionalen Behörden und Institutionen
1. Als Organ, das den Berner Jura vertritt, ist der BJR ermächtigt, direkt mit den Verwaltungsstellen von benachbarten Kantonen und Regionen, insbesondere des Jurabogens, zu verkehren, sofern es sich um Geschäfte handelt, welche die Sprache, die Kultur oder die Verwaltung gemeinsamer Institutionen betreffen.
2. Der BJR bzw. dessen Generalsekretärin oder Generalsekretär unterstützt die Staatskanzlei in deren Tätigkeit im Zusammenhang mit den regionalen und interkantonalen französischsprachigen Akteurinnen und Akteuren.
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Wirkungsziele
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