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CH-BE
Art. 21b Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Bedingungen
Bernjurassischer Rat (BJR) - Befugnisse des BJR und Finanzrahmen für den Berner Jura - Umverteilung der dem Berner Jura zugewiesenen Anteile aus den Lotterieerträgen auf die Lotterie-, Sport- und Kulturförderungsfonds
Art. 21b Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Bedingungen
1. Der Transfer von Beträgen von einem Fonds zum anderen muss dem Subventionsbedarf der betreffenden Bereiche im Berner Jura entsprechen.
2. Er darf nicht dazu führen, dass die dem Berner Jura zugewiesene jährliche Speisung eines Fonds gegenüber der vom Regierungsrat gemäss Artikel 41 KGSG festgelegten Speisung um mehr als die Hälfte reduziert wird.
3. Der BJR unterbreitet dem Regierungsrat seine Transferentscheide zur formellen Genehmigung nach Anhörung der Sicherheitsdirektion und der Bildungs- und Kulturdirektion.
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Wirkungsziele
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