Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
102.1 SSTGLSTPLSS CH-BE

Art. 21a Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Transfers zwischen den Fonds

Bernjurassischer Rat (BJR) - Befugnisse des BJR und Finanzrahmen für den Berner Jura - Umverteilung der dem Berner Jura zugewiesenen Anteile aus den Lotterieerträgen auf die Lotterie-, Sport- und Kulturförderungsfonds
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21a Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Transfers zwischen den Fonds

Der BJR kann einmal pro Jahr Beträge zwischen dem Lotteriefonds, dem Sportfonds und dem Kulturförderungsfonds transferieren, sofern es sich um Beträge aus den dem Berner Jura zugewiesenen Lotterieerträgen gemäss Artikel 40 Absatz 2 und 3 KGSG handelt.

← Art. 21 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) Wirkungsziele Art. 21b Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →