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Art. 20 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Finanzrahmen

Bernjurassischer Rat (BJR) - Befugnisse des BJR und Finanzrahmen für den Berner Jura - Beiträge aus dem Lotteriefonds oder aus dem Sportfonds
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Art. 20 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Finanzrahmen

1. Dem BJR stehen jährlich ein Teil der Einnahmen des Lotteriefonds sowie ein Teil der Einnahmen des Sportfonds, die jeweils dem Bevölkerungsanteil des Berner Juras an der gesamten Kantonsbevölkerung entsprechen, zur Verfügung.

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2. Beiträge im Sinne von Artikel 19 werden den Anteilen entnommen, die dem BJR gemäss Absatz 1 zugeteilt sind, ausser wenn sie auf Grund ihrer Höhe in die Ausgabenbefugnis des Grossen Rates fallen.

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