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Art. 19 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Umfang der Befugnisse

Bernjurassischer Rat (BJR) - Befugnisse des BJR und Finanzrahmen für den Berner Jura - Beiträge aus dem Lotteriefonds oder aus dem Sportfonds
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Art. 19 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Umfang der Befugnisse

1. Der BJR verfügt an Stelle der Sicherheitsdirektion bei aus dem Berner Jura stammenden Gesuchen um Beiträge aus dem Lotteriefonds oder aus dem Sportfonds.

1a

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG)[4].

1b

Der BJR erlässt seine Beitragsbeschlüsse auf der Grundlage eines sportpolitischen Konzepts für den Berner Jura, das er in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion erstellt.

2. Übersteigt die Höhe des in Aussicht gestellten Beitrags die Ausgabenbefugnis der Sicherheitsdirektion, leitet der BJR das Geschäft mit einem Antrag zuhanden der zuständigen Behörde an die Direktion weiter.

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