Art. 15 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Umfang der Befugnisse und Kostenverteilung
Art. 15 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Umfang der Befugnisse und Kostenverteilung
1. Der BJR bewilligt an Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion oder einer ihrer untergeordneten Stellen Staatsbeiträge aus dem Kulturförderungsfonds an kulturelle Tätigkeiten im Berner Jura oder mit besonderem Bezug zum Berner Jura, sofern der Beitrag nicht Vorhaben von nationaler, interkantonaler oder gesamtkantonaler Bedeutung dient, mit Ausnahme der interjurassischen Vorhaben.
2. Übersteigt die Höhe des in Aussicht gestellten Staatsbeitrags die Befugnis der Bildungs- und Kulturdirektion, leitet der BJR das Geschäft mit einem Antrag zuhanden der zuständigen Behörde an die Direktion weiter. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Der BJR beschliesst an Stelle des Regierungsrates über Leistungsverträge mit Kulturinstitutionen gemäss Artikel 22 des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG)[[3]], die sich im Berner Jura befinden. Er beschliesst mit den Leistungsverträgen gleichzeitig die damit verbundenen Ausgaben. Er kann von der Kostenverteilung gemäss Artikel 19 KKFG abweichen, wenn die zuständigen Organe der Standortgemeinde und der regionalen Organisationen der Gemeinden zustimmen.