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Art. 12 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Generalsekretariat

Bernjurassischer Rat (BJR) - Organisation
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Art. 12 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Generalsekretariat

1. Der BJR verfügt über ein Generalsekretariat mit Sitz im Berner Jura; er bestimmt den Ort des Sitzes.

2. Er ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ernennt das übrige Personal.

3. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das übrige Personal werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung angestellt. Sie arbeiten auf Weisung des BJR und sind administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

4. Der BJR legt die Aufgaben des Generalsekretariats in einem Reglement fest.

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