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CH-BE
Art. 11 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) - Ausstand
Bernjurassischer Rat (BJR) - Organisation
Art. 11 Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) · Ausstand
Die Mitglieder des BJR treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.
Sie sind insbesondere dann unmittelbar betroffen, wenn sie aus einem Geschäft einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder einen Nachteil erleiden können.
Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Kommissionen und im Plenum. Der Ausstand wird im Protokoll festgehalten.
In strittigen Fällen entscheidet der BJR.
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Wirkungsziele
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