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Art. 99 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Strafgerichte

Kantonale Behörden - Gerichte und Staatsanwaltschaft
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Art. 99 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Strafgerichte

1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a) die Regionalgerichte,

b-d) ...

e) das Obergericht.

1a. Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

2. Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

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