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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 98 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Zivilgerichte

Kantonale Behörden - Gerichte und Staatsanwaltschaft
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Art. 98 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Zivilgerichte

1. Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a **\* die Schlichtungsbehörden,

b **\* die Regionalgerichte,

c **\* das Obergericht.

2. Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

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