101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 97a Verfassung des Kantons Bern (KV) - Justizverwaltungsleitung
Kantonale Behörden - Gerichte und Staatsanwaltschaft
Art. 97a Verfassung des Kantons Bern (KV) · Justizverwaltungsleitung
1. Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz.
2. Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung.
3. Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über
a) neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,
c) gebundene Ausgaben.