Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 97a Verfassung des Kantons Bern (KV) - Justizverwaltungsleitung

Kantonale Behörden - Gerichte und Staatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97a Verfassung des Kantons Bern (KV) · Justizverwaltungsleitung

1. Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz.

2. Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung.

3. Die Justizverwaltungsleitung beschliesst über

a) neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,

b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,

c) gebundene Ausgaben.

← Art. 97 Verfassung des Kantons Bern (KV) Der Kanton Bern Art. 98 Verfassung des Kantons Bern (KV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →