101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 97 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Allgemeines
Kantonale Behörden - Gerichte und Staatsanwaltschaft
Art. 97 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Allgemeines
1. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und der Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1a. Sie verwalten sich selbst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
3. Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.