Art. 95 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Andere Träger öffentlicher Aufgaben
Art. 95 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1. Der Kanton kann
a Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
b sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
c öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2. Im Gesetz zu regeln sind namentlich
a die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden,
b Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen,
c Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen,
d Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
3. Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.