101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 93 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Bezirksverwaltung
Kantonale Behörden - Kantonale Verwaltung
Art. 93 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Bezirksverwaltung
1. Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.
2. Die Stimmberechtigten wählen für jeden Verwaltungskreis eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter.
3. Das Gesetz legt die Aufgaben der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter fest.
4. Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regional- oder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.
5. Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.