101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 92 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Zentralverwaltung
Kantonale Behörden - Kantonale Verwaltung
Art. 92 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Zentralverwaltung
1. Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert.
2. Die Staatskanzlei ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.
3. Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.