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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 91 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Ausserordentliche Lagen

Kantonale Behörden - Regierungsrat
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Art. 91 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Ausserordentliche Lagen

Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.

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