101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 90 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Weitere Befugnisse
Kantonale Behörden - Regierungsrat
Art. 90 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Weitere Befugnisse
1. Dem Regierungsrat obliegt weiter
a) die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
b) die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
c) die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will;
d) der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;
e) die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;
f) der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;
g) der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen;
h) die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2014 191 · be (Art. 90 Bst. d KV)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Cited in the reasoning as the general execution competence of the Cantonal Government, which exists independently of the specific delegation in Art. 144 Abs. 2 Bst. i BauG.