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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 90 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Weitere Befugnisse

Kantonale Behörden - Regierungsrat
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Art. 90 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Weitere Befugnisse

1. Dem Regierungsrat obliegt weiter

a) die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;

b) die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;

c) die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will;

d) der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;

e) die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;

f) der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;

g) der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen;

h) die Erfüllung weiterer Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 191 · be (Art. 90 Bst. d KV)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Cited in the reasoning as the general execution competence of the Cantonal Government, which exists independently of the specific delegation in Art. 144 Abs. 2 Bst. i BauG.