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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 89 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Finanzbefugnisse

Kantonale Behörden - Regierungsrat
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Art. 89 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Finanzbefugnisse

1. Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.

2. Er beschliesst über

a) neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,

b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,

c) gebundene Ausgaben.

3. Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.

4. Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.

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