101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 89 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Finanzbefugnisse
Kantonale Behörden - Regierungsrat
Art. 89 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Finanzbefugnisse
1. Der Regierungsrat erstellt den Aufgaben- und Finanzplan und verabschiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates.
2. Er beschliesst über
a) neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken,
c) gebundene Ausgaben.
3. Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
4. Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.