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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 88 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Rechtsetzung

Kantonale Behörden - Regierungsrat
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Art. 88 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Rechtsetzung

Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung.

Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.

Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2014 191 · be (Art. 88 Abs. 2 KV)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Cited generally regarding the Executive's competence to issue executive regulations.