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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 86 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Planung und Koordination

Kantonale Behörden - Regierungsrat
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Art. 86 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Planung und Koordination

1. Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

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