Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 84 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Zusammensetzung

Kantonale Behörden - Regierungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Zusammensetzung

Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.

← Art. 83a Verfassung des Kantons Bern (KV) Der Kanton Bern Art. 85 Verfassung des Kantons Bern (KV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →