101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 83a Verfassung des Kantons Bern (KV) - Stellung der Justizverwaltungsleitung im Grossen Rat
Kantonale Behörden - Grosser Rat
Art. 83a Verfassung des Kantons Bern (KV) · Stellung der Justizverwaltungsleitung im Grossen Rat
1. Die Justizverwaltungsleitung hat das Recht, dem Grossen Rat in den im Gesetz vorgesehenen Geschäften Anträge zu stellen.
2. Sie nimmt bei diesen Geschäften an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
3. Das Gesetz regelt die Mitwirkung des Regierungsrates bei der Vorbereitung der Geschäfte.