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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 81 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Kommissionen und Fraktionen

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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Art. 81 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Kommissionen und Fraktionen

Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.

Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.

Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

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