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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 80 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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Art. 80 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatzbeschlüsse

1. Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.

2. Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

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