101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 8 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Pflichten
Allgemeine Grundsätze
Art. 8 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Pflichten
1. Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
2. Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.