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Art. 78 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Aufsicht

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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Art. 78 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Aufsicht

1. Der Grosse Rat beaufsichtigt

a) die Regierung,

b) die Geschäftsführung der Justizverwaltungsleitung, der obersten Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft.

2. Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus.

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