Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 77 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wahlen

Kantonale Behörden - Grosser Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wahlen

1. Der Grosse Rat wählt

a. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten,

b. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,

c. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,

d. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht,

e. * die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

f. * die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.

2. Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.

← Art. 76 Verfassung des Kantons Bern (KV) Der Kanton Bern Art. 78 Verfassung des Kantons Bern (KV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →