101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 77 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wahlen
Kantonale Behörden - Grosser Rat
Art. 77 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wahlen
1. Der Grosse Rat wählt
a. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten,
b. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
c. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,
d. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht,
e. * die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
f. * die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
2. Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.