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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 74a Verfassung des Kantons Bern (KV) - Rechtsetzung bei Dringlichkeit

Kantonale Behörden - Grosser Rat
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Art. 74a Verfassung des Kantons Bern (KV) · Rechtsetzung bei Dringlichkeit

1. Ein Gesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschliesst.

2. Zu einem Gesetz gemäss Absatz 1 sind Eventualanträge gemäss Artikel 63 Absatz 2 ausgeschlossen.

3. Die Volksabstimmung gemäss Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a1 findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des dringlichen Gesetzes statt. Bei Ablehnung tritt das dringliche Gesetz unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft.

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