101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 71 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Haftung
Kantonale Behörden - Grundsätze
Art. 71 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Haftung
1. Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
2. Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3. Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen.