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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 70 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Information

Kantonale Behörden - Grundsätze
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Art. 70 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Information

1. Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren.

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