Art. 7 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Bürgerrecht
Art. 7 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Bürgerrecht
1. Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung unter Vorbehalt folgender Grundsätze geregelt.
2. Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
3. Nicht eingebürgert wird namentlich, wer
a) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
b) Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht vollumfänglich zurückbezahlt hat;
c) nicht nachweislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache verfügt;
d) nicht nachweislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt;
e) nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
4. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.