Art. 68 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Unvereinbarkeiten, Ausstand
Art. 68 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Unvereinbarkeiten, Ausstand
1. Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören
a die Mitglieder des Regierungsrates,
b **\* die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden und der Staatsanwaltschaft,
c **\* das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung,
c1 **\* das Personal der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
d weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
1a Das Gesetz kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe c vorsehen.
2. Wer Mitglied einer kantonalen Gerichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der zentralen oder dezentralen kantonalen Verwaltung angehören.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören.
4. Mitglieder von Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft haben bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu treten.