101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 67 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wählbarkeit, Dienstverhältnis
Kantonale Behörden - Grundsätze
Art. 67 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wählbarkeit, Dienstverhältnis
In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.
Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.
Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.