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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 67 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Wählbarkeit, Dienstverhältnis

Kantonale Behörden - Grundsätze
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Art. 67 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Wählbarkeit, Dienstverhältnis

In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.

Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.

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