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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 64 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Vernehmlassungen

Volksrechte - Mitwirkung
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Art. 64 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Vernehmlassungen

1. Das Recht, im Rahmen von Vernehmnassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.

2. Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.

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