101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 64 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Vernehmlassungen
Volksrechte - Mitwirkung
Art. 64 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Vernehmlassungen
1. Das Recht, im Rahmen von Vernehmnassungen zu Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.
2. Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.