Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 62 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Fakultative Volksabstimmung

Volksrechte - Volksabstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (146 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Fakultative Volksabstimmung

1. Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist,

a) Gesetze,

b) interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht,

c) Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400'000 Franken betreffen,

d) Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates,

e) Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates,

f) **\*** weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.

2. Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10'000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.

← Art. 61 Verfassung des Kantons Bern (KV) Der Kanton Bern Art. 63 Verfassung des Kantons Bern (KV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →