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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 61 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Obligatorische Volksabstimmung

Volksrechte - Volksabstimmungen
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Art. 61 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Obligatorische Volksabstimmung

1. Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung

a Verfassungsrevisionen,

a1 dringliche Gesetze,

b Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,

c interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind,

d Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.

2. Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.

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