101.1
KVCCBConstC
CH-BE
Art. 61 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Obligatorische Volksabstimmung
Volksrechte - Volksabstimmungen
Art. 61 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Obligatorische Volksabstimmung
1. Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung
a Verfassungsrevisionen,
a1 dringliche Gesetze,
b Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,
c interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind,
d Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.
2. Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.