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Art. 60 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Gegenvorschlag

Volksrechte - Initiativen
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Art. 60 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Gegenvorschlag

Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden.

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