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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 6 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Sprachen

Allgemeine Grundsätze
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Art. 6 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Sprachen

1. Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.

2. Die Amtssprachen sind

a. das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura,

b. das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne,

c. das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.

3. Die Amtssprachen der Gemeinden in den Verwaltungskreisen der Verwaltungsregion Seeland sind

a. das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen,

b. das Deutsche für die übrigen Gemeinden.

4. Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.

5. An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.

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