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101.1 KVCCBConstC CH-BE

Art. 58 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Anwendungsbereich

Volksrechte - Initiativen
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Art. 58 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Anwendungsbereich

1. Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf

a Total- oder Teilrevision der Verfassung,

b Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes,

c Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht, sowie auf

d Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht.

2. Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten 15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.

3. Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.

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