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Art. 57 Verfassung des Kantons Bern (KV) - Ausserordentliche Gesamterneuerung

Volksrechte - Wahlen
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Art. 57 Verfassung des Kantons Bern (KV) · Ausserordentliche Gesamterneuerung

1. 30'000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.

2. Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen.

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